Arztpraxis Oliver Düll
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Herzlich willkommen
auf den Webseiten der Facharztpraxis für Allgemeinmedizin Oliver Düll. Hier informieren wir Sie über unser
Team und unsere Leistungen.
Seit der Eröffnung im April 1997 liegt der Schwerpunkt unserer kinderfreundlichen Praxis in der Familienmedi-
zin. Aufgrund einer pädiatrischen Weiterbildung in der Kinderklinik Aschaffenburg werden alle Kinder- und
Jugendvorsorgen ab der U2 durchgeführt.
Bei den gesetzlich vorgeschriebenen Schutzimpfungen für Kinder und Erwachsene halten wir uns verbindlich
an die Empfehlungen der Ständigen Impfkommision (STIKO). Zusätzlich führen wir die FSME-Impfung
(Zeckenimpfung) sowie Reiseimpfungen durch.
Wir führen selbstverständlich auch Hausbesuche durch. Beachten Sie bitte, dass ein Hausbesuch nur nach
vorheriger telefonischer Absprache möglich ist. Kontaktieren Sie uns deshalb immer vorher unter Tel.
06182 65048.
Wichtiger Hinweis!
Wir weisen nochmals darauf hin, dass wir Terminvereinbarungen und medizinische Anfragen nur telefonisch
entgegen nehmen können. Die Beantwortung solcher E-Mails kann leider nicht erfolgen. Wir bitten um Ihr Ver-
ständnis.
Wiederholungsrezepte und Überweisungen können auch weiterhin per E-Mail anfordert werden. Senden Sie
hierfür bitte Ihre E-Mail an info@praxis-duell.de. Eine Beantwortung Ihrer E-Mails erfolgt hierbei nicht.
Bitte beachten Sie, dass eine Abholung erst am folgenden Sprechtag möglich ist.
Ihr Praxisteam
Impfung gegen COVID-19
Wir führen COVID-19-Impfungen mit BioNTech Impfstoffen durch. Für eine COVID-19-Impfung melden sie
sich telefonisch unter 06182 65048 zur Impfung an. Weitere Informationen zu COVID-19 und Impfen finden
Sie hier beim Robert Koch Institut.
Vertretung an Wochenenden und Feiertagen:
Ärztlicher Bereitschaftdienst (ÄBD), Telefon 116 117
Regelungen zu Schulattesten
Aktuell werden wir von vielen Eltern/Patientlnnen aufgesucht, die einen banalen Infekt haben. Häufig wird
geäußert, dass die Schule ein ärztliches Attest fordere. Dies ist aus unserer Sicht nicht statthaft und nimmt uns
wertvolle Zeit zur Behandlung wirklich Kranker.
Eine ärztliche Untersuchung ist lediglich bei den im Infektionsschutzgesetz aufgeführten Erkrankungen notwen-
dig. Selbst bei Corona ist eine Gesundschreibung nicht notwendig.
Nach Rücksprache mit dem Staatlichen Schulamt Offenbach wurde unsere Haltung bestätigt und auf die u.a.
Verordnung verwiesen. Die Schulen wurden auch seitens des Schulamtes informiert, dass diese Verordnung
bindend sei.
Weder Krank- noch Gesundschreibungen sind Kassenleistungen und müssen privat liquidiert werden, stellen
also neben fehlender Notwendigkeit auch noch eine unnötige finanzielle Belastung der Eltern dar.
Aus diesem Grund werden wir keine unbegründeten Schulatteste mehr ausstellen.
Sollte eine ärztliche Bescheinigung nach §2 (2) von der Schule gefordert werden, erwarten wir die Vorlage des
schriftlichen Beschlusses der Klassenkonferenz, bevor wir tätig werden.
Die Kinder- und Jugendärztinnen in Stadt und Kreis Offenbach
Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses (VOGSV), vom 19. August 2011
§ 2 Verhinderung und Erkrankung
(1)
Versäumt
eine
Schülerin
oder
ein
Schüler
den
Schulbesuch,
haben
die
Eltern,
im
Fall
der
Volljährigkeit
die
Schülerin
oder
der
Schüler
selbst,
unverzüglich
der
Schule
den
Grund
mitzuteilen.
Die
Schulkonferenz
soll
festlegen,
wann
spätestens
und
in
welcher
Form
die
Mitteilung
erfolgen
soll,
und
dass
eine
schriftliche
Entschuldigung
vorgelegt
oder
nachgereicht
werden
muss.
Die
Klassenlehrerin
oder
der
Klassenlehrer
entscheidet
im
pflichtgemäßen
Ermessen,
ob
der
angegebene
Grund
anerkannt
werden
kann.
Auf
Wunsch
der
Ellern,
bei
Volljährigen
auf
deren
W unsch, ist die Entscheidung, den angegebenen Grund nicht anzuerkennen, von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer zu erläutern.
(2)
In
begründeten
Einzelteilen
kann
die
Schule
auf
Beschluss
der
Klassenkonferenz
nach
vorheriger
Ankündigung
verlangen,
dass
eine
Erkrankung
durch
Vorlage
einer
ärztlichen
Bescheinigung
nachzuweisen
ist;
die
Kosten
haben
die
Eltern
oder
die
volljährige
Schülerin
oder
der volljährige Schüler zu tragen. In besonders begründeten Einzelfällen kann auch die Vorlage eines amtsärztlichen Attests verlangt werden.
Oberstufen- und Abiturverordnung (OAVO), vom 20. Juli 2009
§ 6 Unterrichtsversäumnisse
Versäumt
eine
Schülerin
oder
ein
Schüler
Unterricht
oder
verpflichtende
Schulveranstaltungen,
müssen
die
Eltern
oder
die
volljährige
Schüle
-
rin
oder
der
volljährige
Schüler
spätestens
am
dritten
Versäumnistag
der
Schule
den
Grund
des
Fernbleibens
schriftlich
mitteilen.
In
begründeten
Einzelfällen
kann
die
Schule
auf
Beschluss
der
Konferenz
der
die
Schülerin
oder
den
Schüler
unterrichtenden
Lehrkräfte
nach
vorheriger
Ankündigung
verlangen,
dass
die
Versäumnisgründe
durch
Vorlage
eines
ärztlichen
oder
in
besonders
begründeten
Einzelfällen
eines amtsärztlichen Attestes, dessen Kosten jeweils die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden.